Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma
Granitwelt Tatiana Pauer
Teil 1
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
Teil 1 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen gilt nur gegenüber Kaufleuten im Sinne von § 24
AGBG, wenn das Geschäft zum Betrieb ihres Handelsgewerbes gehört. Teil
1 gilt auch gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts
oder öffentlich rechtlichem Sondervermögen. Gegenüber
Nichtkaufleuten gilt Teil 2 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Alle Lieferungen und Leistungen und
Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser
Geschäftsbedingungen. Entgegenstehende oder von diesen
Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers/Käufers
werden nicht anerkannt. Ihnen wird widersprochen. Diese allgemeinen
Geschäftsbedingungen gelten auch dann, wenn in Kenntnis
entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender
Bedingungen des Bestellers/Käufers Lieferungen an den Besteller/Käufer
vorbehaltlos ausgeführt werden. Mit Annahme des Angebots, der Ware
oder Leistung gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen als
angenommen.
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen
gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie
nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Alle Vereinbarungen, die zwischen dem
Verkäufer und dem Besteller zwecks Ausführung von Verträgen getroffen
werden, bedürfen der Schriftform.
§ 2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote des Verkäufers sind
freibleibend und unverbindlich. Annahmeerklärungen und sämtliche
Bestellungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen oder
fernmündlichen Bestätigung des Verkäufers. Das gleiche gilt für
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden. Eine Bestellung, die als
Angebot gemäß §145 BGB zu qualifizieren ist, kann vom Verkäufer
innerhalb von 4 Wochen ab Zugang angenommen werden.
Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte
oder sonstige Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies
ausdrücklich schriftlich vereinbart wird.
Mitarbeiter des Verkäufers sind nicht
befugt, mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen zu geben, die über
den Inhalt der schriftlichen, vom Verkäufer erstellten Bestätigung
hinausgehen.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders angegeben, hält sich
der Verkäufer an die in seinem Angebot enthaltenen Preise 10 Tage ab
Angebotsdatum gebunden. Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung
des Verkäufers genannten Preise, zuzüglich jeweils gesetzlicher
Umsatzsteuer. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes
ergibt, gelten die Preise des Verkäufers frei Lager.
Zusätzliche Leistungen werden gesondert
berechnet.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb
von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
Der Abzug von Skonto bedarf besonderer
schriftlicher Vereinbarung. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt,
wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Bei Scheckzahlung
gilt die Zahlung erst dann als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst und
gutgeschrieben ist.
Kommt der Verkäufer in Zahlungsverzug, so
ist der Verkäufer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 4% über dem
jeweiligen Repo-Satz der Europäischen Zentralbank p.a. zu fordern. Die
Geltendmachung eines nachweislich höheren Verzugsschadens bleibt dem
Verkäufer unbenommen. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren
Verzugsschaden nachzuweisen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur
zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten
oder vom Verkäufer anerkannt sind. Dies gilt auch für
Zurückbehaltungs- oder Minderungsrechte.
Der Verkäufer ist berechtigt, die gesamte
Restschuld fällig zu stellen, wenn ihm Umstände bekannt werden, die
die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere, wenn
der Käufer seine Zahlungen einstellt oder ein Scheck nicht eingelöst
werden kann. Dies gilt auch dann, wenn dem Verkäufer andere Umstände
bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen.
In diesem Fall ist der Verkäufer außerdem berechtigt, Vorauszahlungen
oder Sicherheitsleistungen zu verlangen.
Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anders
lautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen
ältere Schulden anzurechnen. Der Verkäufer wird den Käufer über die
Art der erfolgten Verrechnung informieren. Die Anrechnung etwaig
bereits entstandener Zinsen und Kosten erfolgt gem. § 367, Absatz 1
BGB.
§ 4 Lieferzeit
Liefertermine oder Fristen – die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können – bedürfen der
Schriftform.
Leistungs- und/oder
Lieferungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von
Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren
oder unmöglich machen (insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche
Anordnungen, kriegerische Ereignisse etc.) hat der Verkäufer auch bei
verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies
gilt auch, wenn sie bei Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten.
Solche Verzögerungen berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw.
Leistung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen
Frist hinauszuschieben. Statt dessen ist der Verkäufer auch
berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise
vom Vertrag zurückzutreten.
Sofern die Behinderung länger als 3 Monate
andauert, ist der Verkäufer nach angemessener Fristsetzung berechtigt,
hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Schadensersatzansprüche kann der Verkäufer aus solchen
Verzögerungen nicht herleiten. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet,
den Käufer unverzüglich von solchen Verzögerungen zu benachrichtigen.
Beruht die Nichteinhaltung verbindlich
zugesagter Fristen und Termine durch den Verkäufer auf Vorsatz oder
grober Fahrlässigkeit des Verkäufers, so hat der Käufer Anspruch auf
eine Verzugsentschädigung, sofern der Verkäufer nicht vom Vertrag
zurücktritt. Diese ist der Höhe nach auf 0,5% für jede vollendete
Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens auf 5% des
Rechnungswertes der vom Verzug beeinträchtigten Lieferungen und
Leistungen beschränkt. Weitere darüber hinausgehende Ansprüche sind
ausgeschlossen, außer der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit des Verkäufers.
Die Einhaltung der Lieferverpflichtungen
des Verkäufers setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der
Verpflichtungen des Käufers voraus. Der Verkäufer ist zu
Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt.
Kommt der Käufer oder Besteller in
Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist
der Verkäufer berechtigt, den entstandenen Schaden, einschließlich
etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. In diesem Falle geht auch die
Gefahr des zufälligen Untergangs oder einer zufälligen
Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Käufer über,
in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
§ 5 Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über,
sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben
worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen
hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird,
geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer
über.
Der Abschluss einer Transportversicherung
ist ausschließlich Sache des Käufers/Bestellers. Die insoweit
anfallenden Kosten trägt der Käufer/Besteller.
§ 6 Gewährleistung
Die Gewährleistungsansprüche des Käufers
setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 378 HGB geschuldeten
Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
Der Verkäufer gewährleistet, dass seine
Leistungen und Lieferungen zur Zeit ihrer Erbringung die zugesicherten
Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet sind, die den Wert
oder Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag
vorausgesetzten Gebrauch aufheben oder mindern.
Soweit der Käufer Natursteine, kauft,
werden diese als Natursteine wie gewachsen verkauft. Der Verkäufer
übernimmt daher keine Gewährleistung hinsichtlich einer bestimmten
Form, Farbe oder einer bestimmten Regelmäßigkeit. Beim Kauf von
Natursteinen wird daher auch keine Gewährleistung für Unterschiede und
Abweichungen in Struktur, Körnung, Farbe etc. oder bei Aderungen,
Einsprengung und dergleichen übernommen. Ebenso wird keine
Gewährleistung für die Freiheit von Limonitisierungseffekten oder
Rostungen übernommen. Muster sind unverbindlich. Sie können das
verkaufte Material nur annähernd wiedergeben.
Die Gewährleistungspflicht beträgt 6
Monate ab Gefahrübergang gem. § 5 dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Die Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten
des Käufers gem. §§ 377, 378 HGB sind spätestens innerhalb einer Woche
nach Erhalt der Lieferung schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch
trotz sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt
werden können, sind dem Verkäufer unverzüglich nach Entdeckung
schriftlich mitzuteilen.
Gewährleistungsansprüche kann der
Verkäufer nach seiner Wahl durch Nachbesserungen oder
Ersatzlieferungen erbringen. Gewährleistungsansprüche stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar.
Schlägt die Nachbesserung oder
Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Käufer nach
seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des
Vertrages verlangen. Der Verkäufer ist auch zu mehrmaliger
Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt.
Durch die Gewährleistungsregelungen gem. §
6 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind die
Gewährleistungspflichten des Verkäufers abschließend geregelt. Weitere
Gewährleistungsansprüche jeder Art sind ausgeschlossen. Dies gilt
jedoch nicht für Schadensersatzansprüche des Käufers aus der
Zusicherung von Eigenschaften. Eine Haftung für Schäden, die nicht am
Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen.
Insbesondere ist ausgeschlossen eine Haftung für entgangenen Gewinn
oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die Gewährleistung
bezieht sich insbesondere nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht
auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder
nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung ungeeigneter
Betriebsmittel oder aufgrund chemischer, elektrochemischer oder
elektrischer Einflüsse entstehen. Durch etwaige, seitens des Käufers
oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen oder
Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung für daraus entstandene Folgen
ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verkäufers ausgeschlossen oder
beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an
der Kaufsache bis zur Erfüllung aller Forderungen, die dem Verkäufer
aus jedem Rechtsgrund gegen den Käufer jetzt oder künftig zustehen,
vor.
Bei vertragswidrigem Verhalten des
Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer
berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls
Abtretung der Herausgabeansprüche des Käufers gegen Dritte zu
verlangen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Verkäufer liegt
kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hatte dies
ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch
den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist
nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der
Verwertungserlös ist auf Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich
angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu
benachrichtigen, damit der Verkäufer Klage gemäß § 771 ZPO erheben
kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Dritt-Widerspruchsklage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der
Käufer für die dem Verkäufer entstandenen Kosten und Ausfälle.
Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache
im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, solange er nicht im
Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind
unzulässig. Der Käufer tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle
Forderungen aus dem Weiterverkauf oder sonstigen Rechtsgründen (z.B.
Versicherung, unerlaubte Handlung) in Höhe des Faktura-Endbetrages ab,
die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte
erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache vor oder nach
Weiterverarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser
Forderungen bleibt der Verkäufer auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt
hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen
Zahlungsverpflichtungen mit dem Verkäufer nachkommt, sich nicht in
Zahlungsverzug befindet und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung
eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gegen den Käufer gestellt ist
oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies aber der Fall, kann der
Verkäufer verlangen, dass der Käufer dem Verkäufer die abgetretenen
Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug
erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt
und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung der Kaufsache durch den
Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache
mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet,
so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im
Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung
entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter
Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, nicht dem
Verkäufer gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der
Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes
der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt
der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in einer Weise, daß die Sache
des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß
der Käufer dem Verkäufer anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der
Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für
den Verkäufer.
Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm
zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit
freizugeben, als der Wert der Sicherheiten des Verkäufers, die zu
sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der
freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.
§ 8 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche
aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung aus
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sind sowohl
gegen den Verkäufer als auch gegen dessen Erfüllungs- und
Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit sie nicht auf vorsätzlichem
oder grob fahrlässigen Handeln beruhen.
Für diese Geschäftsbedingungen und die
gesamten Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt
das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Sofern der Besteller Vollkaufmann ist,
wird als Gerichtsstand Regensburg vereinbart. Der Verkäufer ist jedoch
auch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohn- und
Geschäftssitzgericht zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung
nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort Regensburg.
Sollte eine Bestimmung in diesen
Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen einer sonstigen
Vereinbarung unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die
Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht
berührt. Die rechtsundwirksame Bestimmung ist so abzuändern, zu
ergänzen oder zu ersetzen, dass der von den Parteien damit verfolgte
wirtschaftliche Zweck möglichst erreicht wird.
Teil 2: Verwendung gegenüber
Nichtkaufleuten
§ 1 Geltung der Bedingungen
Sämtliche
Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen
ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebot und Vertragsschluß
Anzeigen , Preislisten, Prospekte etc. des
Verkäufers stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe von
Angeboten dar. Sie sind freibleibend und unverbindlich.
An verbindliche Angebote sind Verkäufer
und Käufer 4 Wochen gebunden. Zur Rechtswirksamkeit bedürfen Aufträge
der schriftlichen bzw. fernschriftlichen Bestätigung des Verkäufers.
Dies gilt auch für alle Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen.
§ 3 Preise und Lieferzeiten
Soweit nicht ausdrücklich anders vermerkt,
verstehen sich die in der Auftragsbestätigung angegebenen Preise des
Verkäufers frei Lager. Die jeweils gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht
enthalten und wird gesondert ausgewiesen. Sie ist vom Käufer gesondert
zu bezahlen.
Lieferzeiten verstehen sich immer und
ausschließlich ab Zahlungseingang beim Verkäufer.
Liefertermine oder Fristen – die
verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden – bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform. Zu Lieferverzögerungen, die der Verkäufer
zu vertreten hat, wird die Dauer der vom Käufer zu setzenden Nachfrist
auf 4 Wochen festgelegt. Sie beginnt mit Eingang der Nachfristsetzung
beim Verkäufer.
§ 4 Gewährleistung
Für die Gewährleistung gelten die
Bestimmungen des Teils 1, § 6 Absätze 2,3,6,7.
Offensichtliche Mängel müssen dem
Verkäufer unverzüglich , spätestens jedoch innerhalb von 2 Wochen nach
Lieferung schriftlich mitgeteilt werden. Der Käufer hat dem Verkäufer
oder seinem Beauftragten Gelegenheit zu geben, eine mangelhafte
Lieferung in angemessener Zeit nach Eingang der Mängelanzeige in dem
Zustand zu besichtigen und zu prüfen, in dem sie sich zum Zeitpunkt
der Feststellung des Mangels befand. Ein Verstoß gegen die
vorstehenden Bestimmungen schließt jede Gewährleistung gegenüber dem
Verkäufer aus.
Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit
der Leistung, wegen Nichterfüllung, aus positiver
Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus
unerlaubter Handlung sind sowohl gegen den Verkäufer, als auch gegen
seine Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der
Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Dies
gilt nicht für Schadensersatzansprüche aus der Zusicherung von
Eigenschaften des Verkäufers.
§ 5 Eigentumsvorbehalt
Alle
Lieferungen des Verkäufers erfolgen unter Eigentumsvorbehalt gemäß den
Regelungen in Teil 1, § 7, mit Ausnahme des Absatzes 4. Auch Absatz 4
gilt jedoch gegenüber Käufern, die ohne Kaufleute zu sein, die Lieferung
des Verkäufers berufs- oder gewerbsmäßig zur Weiterveräußerung oder
Verarbeitung kaufen.
§ 6 Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen des Verkäufers sind, soweit
nicht anders vereinbart, sofort nach Rechnungserhalt zahlbar.
Der Verkäufer behält sich die Annahme von
Schecks oder Wechseln ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in diesem
Falle nur erfüllungsfalber. Scheckspesen oder Wechselspesen gehen zu
Lasten des Käufers. Sie sind sofort zur Zahlung fällig.
Zur Verrechnung von Zahlungen gilt Teil 1,
§ 3, Absatz 8.
Der Käufer ist zur Aufrechnung nur
berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
Regensburg, im Oktober 2004
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